AGBs
Mentaltraining  | Reflexionsgespräche

1. Allgemeine Grundlagen & Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Klient:in bzw. dem/der Auftragsgeber:in und der Trainerin Anna Ida Hämmerle - im Folgenden wird nur die Bezeichnung Trainerin verwendet - gelten ausschließlich diese  Allgemeinen Vertragsbedingungen und – sofern diese im Rahmen der Auftragserfüllung relevant und/oder anwendbar sind oder werden – die Allgemeinen Vertragsbedingungen/Trainings | Seminare | Workshops . Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Inhalte des Mentaltrainings

Der Inhalt und gegebenenfalls das Ziel des Mentaltrainings bzw. des Reflexionsgesprächs sowie im Speziellen der einzelnen Einheiten (im Folgenden „Auftrag“ genannt) werden zwischen Trainerin und Klient:in gemeinsam im Rahmen der jeweiligen Auftragsklärung festgelegt.


3. Verantwortung des/der Klient:in

Mentaltraining bzw. Reflexionsgespräche erfordertndie aktive Mitarbeit des/der Klient:in. Diese(r) leistet die eigentliche Veränderungsarbeit. Der/die Klient:in handelt in jeder Phase der gemeinsamen Arbeit eigenverantwortlich und ist sich dessen bewusst. Er/sie ist für seine/ihre physische und psychische Gesundheit sowie sein/ihr Wohlbefinden während und nach den Einheiten in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sämtliche Interventionen, die der/die Klient:in während des Reflexionsgesprächs (unter Prozessanleitung) durchführt, liegen in seinem/ihrem Verantwortungsbereich.

4. Verantwortung der Trainerin
Die Trainerin steht als fachkundige Prozessbegleiterin zur Seite. Die Wahl der Methode wie auch deren Abänderung unterliegt ihrer Entscheidung. Die Trainerin arbeitet mit der Sorgfalt einer Mentaltrainerin und ordentlichen Lebens- und Sozialberaterin (in Ausbildung und Supervision).

5. Haftung der Trainerin
Die Haftung wird mit Ausnahme einer Haftung für Personenschäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

6. Ort des Trainings / Reflexionsgesprächs
Sofern im Einzelfall nichts anderes zwischen der Trainerin und dem/der Klient:in vereinbart wird, finden die Einheiten in den Räumlichkeiten der Trainerin statt. Wird im Einzelfall ein abweichender Ort vereinbart, so werden von der Trainerin zusätzliche Anfahrtskosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes zuzüglich € 0,50 je Kilometer (Unternehmensstandort bis tatsächlicher Trainingsort und retour) verrechnet.

7. Honorar
Das vereinbarte Honorar wird pro angefangener ¼ Stunde (15 Minuten) verrechnet. Dies gilt auch für Trainings online oder per Telefon. Eine Trainingseinheit beträgt 1 Stunde (60 Minuten). Die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Einheit ist im Honorar für die jeweilige Trainingseinheit inbegriffen. Sofern nicht Überweisung vereinbart wird, sind Honorare grundsätzlich sofort und ohne Abzug bar nach jeder Trainingseinheit zu begleichen. Ist Überweisung vereinbart, so sind die Honorare 10 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zu überweisen.

8. Zahlungsverzug
Bezahlt der/die Klient:in trotzt Fälligkeit die ausstehenden Honorare nicht, so ist die Trainerin ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen von 4% p. a. einzufordern. Darüber hinaus kann die Trainerin auch den Ersatz anderer, vom/von der Klient:in verschuldeter, Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Die Trainerin wird dem/der Klient:in insbesondere für jede schriftliche Mahnung einen Betrag von € 15,00 in Rechnung stellen.

9. Termine, Zeitintervalle und Ausfallshonorar
Die Termine und Zeitintervalle für die abzuhaltenden Trainingseinheiten werden im Einvernehmen zwischen den Parteien festgelegt und sind beidseitig
verbindlich. Kann der/die Klient:in eine Einheit nicht wahrnehmen, so hat er/sie dies der Trainerin so früh als möglich mitzuteilen (Terminabsage). Erfolgt die Absage weniger als einen Werktag vor dem Termin, so ist das für diese Trainingseinheit vereinbarte Honorar dennoch vom/von der Klient:in zu bezahlen.
Sofern die Trainerin eine Einheit nicht wahrnehmen kann, wird sie im Einvernehmen mit dem/der Klient:in einen zeitnahen Ersatztermin vereinbaren.

10. Dauer des Vertrags
Beide Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen. Schriftliche Vertragsauflösung wird vereinbart, wobei hierzu ein Email ausreichend ist. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt, ebenso Punkt 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

11. Allgemeine Bestimmungen
Für die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrags einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens wird hiermit ausschließlich die Zuständigkeit
der österreichischen Gerichte vereinbart. Neben dem Vertrag sowie gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen und im Vertrag angeführter Beilagen bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.



Stand: 27.03.23

AGBs
Trainings  | Seminare | Workshops

1. Allgemeine Grundlagen & Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftragsgeber:in und der Auftragnehmerin Anna Ida Hämmerle - im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmerin verwendet - gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und – sofern diese im Rahmen der Auftragserfüllung relevant und/oder anwendbar sind oder werden – die Allgemeinen Vertragsbedingungen/Mentaltraining & Reflexionsgespräche . Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Vertragsbedingungen des/der Auftraggeber:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Auftragserteilung
Die Anbote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin als geschlossen. Diese Bestätigung kann formlos per Email oder als Auftragsbestätigung ausgeführt sein und ist in beider Form bindend. Mit der Auftragsbestätigung werden verbindliche Vereinbarungen über das Gesamtprojekt getroffen. Entscheidende Abänderungen des Ablaufs während der Projektphase sind gesondert zu vereinbaren. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich durch ihre schriftliche oder mündliche Auftragserteilung mit diesen Bedingungen vollinhaltlich einverstanden, außer es wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. In diesem Fall gelten alle durch die individuelle Vereinbarung nicht beeinflussten Punkte dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen weiterhin.

3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggeber:in & Vollständigkeitserklärung
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz bzw. adäquaten anderen Räumlichkeiten ein möglichst ungestörtes, dem Projekt entsprechendes förderliches Arbeiten erlauben. Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Umstände, die das Projekt betreffen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggeber:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung & Berichtspflicht
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten. Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d. h. zwei bis vier
Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages nach Abschluss des Auftrages. Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Konzepte, Unterlagen, Publikationen, Trainingsinhalte) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers Konzepte, Unterlagen und dergleichen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit – gegenüber Dritten. Der Verstoß des/der Auftraggeber:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8. Haftung & Schadenersatz
Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen. Schadenersatzansprüche des/der Aufragge-
ber:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem  anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der/die Auftraggeber*in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Da der Erfolg von sämtlichen Trainings- und Moderationsdienstleistungen zu einem großen Teil von der Mitarbeit des/der Auftraggeber:in und Teilnehmer:innen abhängt, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für einen mit der Leistungserbringung beabsichtigten Erfolg. Sollte ein Training oder Seminar (bzw. Teile da-
von) durch Krankheit, zu geringe Teilnehmeranzahl, höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ausfallen, kann die Auftragnehmerin nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten verpflichtet werden.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die Teilnehmer:innen an Sachen und/oder Personen verursachen oder während der Veranstaltung erleiden.

9. Geheimhaltung & Datenschutz
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggeber:in erhält.
Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggeber:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilf:innen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener  Aussageverpflichtungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnis-
ses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt
entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.
Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggeber:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars
abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leis-
tungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit ist die Auftragnehmerin ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen von 4 % p.a. einzufordern. Darüber kann auch der Ersatz anderer, vom/von der Auftraggeber:in verschuldeter, Schäden geltend gemacht werden, insbesondere die notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Die Auftragnehmerin wird dem/der Auftraggeber:in insbesondere für jede schriftliche Mahnung einen Betrag von € 15,00 in Rechnung stellen.

11. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Auftragnehmerin mit Gegenforderungen – welcher Art auch immer – ist ausgeschlossen.

12. Elektronische Rechnungslegung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:*in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

13. Eigenverantwortung
Die Teilnahme an Trainings & Seminaren erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Sie stellen keine medizinische Behandlung oder Psychotherapie dar. In Trainings & Seminaren können u. a. Kommunikationstechniken sowie Möglichkeiten der Selbst- und Fremdbeeinflussung sowie eine Verbesserung individueller
und/oder persönlicher Prozesse erlernt werden. Teilnehmer:innen haften für durch sie verursachte Schäden selbst.

14. Ausschluss von Trainings & Seminaren, Veranstaltungsabbruch, Programmänderungen
Die Auftragnehmerin behält sich vor, auch ohne Angabe von Gründen, Teilnehme:innen vom Veranstaltungsbesuch auszuschließen. Darüber hinaus behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, Veranstaltungen abzubrechen, wenn dies der Sicherheit der Teilnehmer:innen dient oder eine Veranstaltungsfortsetzung durch widrige Gründe, höhere Gewalt oder dergleichen nicht möglich ist. Gleiches gilt auch für Abänderungen des Veranstaltungsprogramms.

15. Audio-, Bild- und/oder Videoaufnahmen
Der Auftragnehmerin steht das ausschließliche Recht zu, während Seminaren Audio- und/oder Videoaufzeichnungen sowie Fotos zu erstellen bzw. deren Erstellung zu veranlassen. Sämtliche Rechte an Audio-, Bild und/oder Videoaufnahmen während der Trainings & Seminare, insbesondere das zur Verwendung in Marketing- &
Werbematerialien sowie das Recht zur Veröffentlichung stehen der Auftragnehmerin zu. Ohne ausdrückliches Einverständnis der Auftragnehmerin dürfen bei Trainings & Seminaren keine Audio-, Bild- und/oder Videoaufnahmen gemacht werden.

16. Dauer des Vertrages
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechen den Rechnungslegung.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
 - wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
 - wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
 - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der
    Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
    Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

17. Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.
Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 27.03.23